Abstract
Unter Aufrechnung (Kompensation) versteht man die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Sie wirkt gem § 1438 ABGB wie eine wechselseitige Zahlung, beide Forderungen werden (zumindest teilweise) getilgt. Die Aufrechnung kann außergerichtlich durch einseitige Aufrechnungserklärung oder im Prozess durch prozessuale Aufrechnungseinrede bzw als Schuldtilgungseinwand geltend gemacht werden. Die Forderungen müssen im Aufrechnungszeitpunkt richtig (§ 1439 ABGB), fällig (§ 1439 ABGB), gleichartig (§ 1440 ABGB) und gegenseitig (§ 1441 ABGB) sein. Zudem dürfen keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufrechnungsverbote entgegenstehen. Durch Aufrechnungsvertrag können auch Forderungen zum Erlöschen gebracht werden, denen die Voraussetzungen für die einseitige Aufrechnung fehlen.
Originalsprache | Deutsch |
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Typ | Keyword |
Medium | Rechtsdatenbank rdb.at |
Herausgeber/in (Verlag) | Manz Verlag |
Seitenumfang | 6 |
Erscheinungsort | rdb.at |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 28 Aug. 2028 |
Schlagwörter
- Kompensation
- Schuldtilgung
- prozessuale Aufrechnungseinrede
- Aufrechnungsvertrag
Systematik der Wissenschaftszweige 2012
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