Abstract
Gem § 1444 ABGB kann der Gläubiger zum Vorteil seines Schuldners auf sein Recht verzichten und dadurch dessen Verbindlichkeit aufheben. Die Bestimmung bezieht sich primär auf Forderungsrechte, ist aber allgemein auf Rechte anwendbar, die nicht aufgrund gesetzlicher Anordnung oder ihrer Zweckbestimmung unverzichtbar sind. Der Verzicht ist ein schuldrechtliches Verfügungsgeschäft, das zu seiner Wirksamkeit einen gültigen Titel (zB Austausch, Schenkung, konstitutives Anerkenntnis, Vertrag zugunsten Dritter) erfordert. Rechte Dritter dürfen ohne deren Zustimmung nicht beeinträchtigt werden. Ein Schuldverhältnis kann nur durch Aufhebungsvertrag (contrarius consensus) beendet werden. Vom Verzicht iSd § 1444 ABGB ist der Einforderungsverzicht (pactum de non petendo) zu unterscheiden, mit dem auf die Geltendmachung des Rechts, nicht aber auf das Recht selbst verzichtet wird. Unbestimmter Voraus-Verzicht auf Einwendungen gegen die Vertragsgültigkeit ist gem § 937 ABGB unwirksam.
Originalsprache | Deutsch |
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Typ | Keyword |
Medium | Rechtsdatenbank rdb.at |
Herausgeber/in (Verlag) | Manz Verlag |
Seitenumfang | 6 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 28 Aug. 2028 |
Systematik der Wissenschaftszweige 2012
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