Aufrechnung (Zivilrecht) in RDB Keywords

Research output: Other contributionResearch

Abstract

Unter Aufrechnung (Kompensation) versteht man die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Sie wirkt gem § 1438 ABGB wie eine wechselseitige Zahlung, beide Forderungen werden (zumindest teilweise) getilgt. Die Aufrechnung kann außergerichtlich durch einseitige Aufrechnungserklärung oder im Prozess durch prozessuale Aufrechnungseinrede bzw als Schuldtilgungseinwand geltend gemacht werden. Die Forderungen müssen im Aufrechnungszeitpunkt richtig (§ 1439 ABGB), fällig (§ 1439 ABGB), gleichartig (§ 1440 ABGB) und gegenseitig (§ 1441 ABGB) sein. Zudem dürfen keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufrechnungsverbote entgegenstehen. Durch Aufrechnungsvertrag können auch Forderungen zum Erlöschen gebracht werden, denen die Voraussetzungen für die einseitige Aufrechnung fehlen.
Original languageGerman
TypeKeyword
Media of outputRechtsdatenbank rdb.at
PublisherManz Verlag
Number of pages6
Place of Publicationrdb.at
Publication statusPublished - 28 Aug 2028

Fields of Science and Technology Classification 2012

  • 605 Other Humanities
  • 505 Law

Cite this