Abstract
Die Leistungsgefahr betrifft die Frage, wer bei zufälligem Untergang oder zufälliger Wertminderung der vertraglich geschuldeten Sache über die Hälfte oder bei deren Außerverkehrsetzung das wirtschaftliche Risiko trägt. Beim Tausch- und Kaufvertrag geht die Leistungsgefahr im Zeitpunkt der bedungenen, mangels eines solchen bei tatsächlicher Übergabe, auf den Sachleistungsgläubiger über (§§ 1048, 1051, 1064 ABGB). Davor trifft sie den Sachleistungsschuldner. Trägt der Schuldner die Leistungsgefahr, muss er die Leistung nochmals erbringen, ohne dafür eine zweite Gegenleistung zu erhalten. Trägt die Leistungsgefahr der Gläubiger, wird der Sachleistungsschuldner von seiner Leistungspflicht frei; es stellt sich zudem die Frage, wie die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) zu verteilen ist. Verzug des Sachleistungsschuldners hindert den Gefahrenübergang. Im Annahmeverzug trifft der Zufall (§ 1311 ABGB) den Gläubiger. Beim Versendungsgeschäft (§§ 429, 905 Abs 3 ABGB, § 7b KSchG) und im Bestandrecht (§ 1096 ABGB) gelten besondere Regeln.
Original language | German |
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Type | Keyword |
Media of output | Rechtsdatenbank rdb.at |
Publisher | Manz Verlag |
Number of pages | 5 |
Publication status | Published - 28 Aug 2028 |
Fields of Science and Technology Classification 2012
- 605 Other Humanities
- 505 Law