Abstract
Die Preisgefahr betrifft die Frage, wer das Risiko der Gegenleistung zu tragen hat, wenn die geschuldete Sache nach Vertragsabschluss durch Zufall untergegangen, über die Hälfte an Wert gemindert oder durch Verbot dauerhaft außer Verkehr gesetzt wurde. Beim Tausch- und Kaufvertrag trägt dieses Risiko bis zum Zeitpunkt der bedungenen oder tatsächlichen Übergabe der Sachleistungsschuldner (§§ 1048, 1051, 1064 ABGB). Danach geht die Preisgefahr auf den Sachleistungsgläubiger über. Trifft sie den Schuldner, verliert er mit der untergegangenen Leistung auch den Anspruch auf die Gegenleistung. Trifft sie den Gläubiger, muss er seine Leistung erbringen, obwohl er dafür nichts oder nur eine an Wert geminderte Sache erhält. Verzug des Sachleistungsschuldners hindert den Gefahrenübergang. Im Annahmeverzug trägt der Gläubiger die Preisgefahr (§ 1419 ABGB). Beim Versendungsgeschäft (§§ 429, 905 Abs 3 ABGB, § 7b KSchG), im Werkvertragsrecht (§§ 1168Abs 1 Satz 1; 1168a ABGB) und im Bestandrecht (§§ 1096 Abs 1, 1104f, 1107 Satz 1 ABGB) gelten besondere Regeln.
Original language | German |
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Type | Keyword |
Media of output | Rechtsdatenbank rdb.at |
Publisher | Manz Verlag |
Number of pages | 6 |
Publication status | Published - 28 Aug 2024 |
Fields of Science and Technology Classification 2012
- 605 Other Humanities
- 504 Sociology