Abstract
Die Erfüllung eines Rechtsgeschäfts ist unmöglich, wenn die Leistung aufgrund eines tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisses dauerhaft nicht erbracht werden kann. Bei der anfänglichen (ursprünglichen) Unmöglichkeit (§ 878 ABGB) liegt das Leistungshindernis bereits im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vor, wobei hier im Hinblick auf die Rechtsfolgen die geradezu unmöglichen Leistungsversprechen von den schlicht unmöglichen Leistungsversprechen zu unterscheiden sind. Bei der nachträglichen Unmöglichkeit (vom Schuldner zu vertretende: §§ 920, 921 ABGB; auf Zufall beruhende: § 1447 ABGB; vom Gläubiger zu vertretende: §§ 1155, 1168, 1419 ABGB) wird die Leistung nach dem Vertragsabschluss und vor der Erfüllung unmöglich, dabei handelt es sich um Leistungsstörungen. § 880 ABGB behandelt die Außerverkehrsetzung des Vertragsgegenstandes nach Vertragsschluss als Sonderfall des zufälligen Unmöglichwerdens (nachträgliche Unerlaubtheit).
Original language | German |
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Type | Keyword |
Media of output | Rechtsdatenbank rdb.at |
Publisher | Manz Verlag |
Number of pages | 6 |
Publication status | Published - 28 Aug 2024 |
Fields of Science and Technology Classification 2012
- 605 Other Humanities
- 505 Law