Abstract
1. Für die Einordnung von Verträgen über digitale Inhalte (§ 18 I Nr. 11 öFAGG) und Verträgen über (digitale) Dienstleistungen (§ 18 I Nr. 1 öFAGG) ist der im Vordergrund stehende Inhalt der vertraglichen Leistungspflicht ausschlaggebend.
2. Soll der Verbraucher digitale Leistungen zur dauerhaften Verfügung erhalten, liegt ein Vertrag über einen digitalen Inhalt vor. Ist Schwerpunkt des Vertrages die Aufrechterhaltung der Infrastruktur für eine jederzeitige Zugangsmöglichkeit zu den Inhalten, handelt es sich um eine digitale Dienstleistung.
3. Im Fall des Video-Streaming geht es nicht nur um die Zurverfügungstellung von Inhalten, sondern um die Funktionsfähigkeit des Angebots. Das Abonnement ist deshalb ein Vertrag über eine digitale Dienstleistung. [Leitsätze der Verfasser]
2. Soll der Verbraucher digitale Leistungen zur dauerhaften Verfügung erhalten, liegt ein Vertrag über einen digitalen Inhalt vor. Ist Schwerpunkt des Vertrages die Aufrechterhaltung der Infrastruktur für eine jederzeitige Zugangsmöglichkeit zu den Inhalten, handelt es sich um eine digitale Dienstleistung.
3. Im Fall des Video-Streaming geht es nicht nur um die Zurverfügungstellung von Inhalten, sondern um die Funktionsfähigkeit des Angebots. Das Abonnement ist deshalb ein Vertrag über eine digitale Dienstleistung. [Leitsätze der Verfasser]
Original language | German |
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Pages (from-to) | 568 - 570 |
Number of pages | 3 |
Journal | RDi Recht Digital |
Volume | 2024 |
Issue number | 11 |
Publication status | Published - 4 Nov 2024 |
Fields of Science and Technology Classification 2012
- 505 Law